GEMA-freie Weihnachtsmusik kostenlos

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Immer mehr Städte und Orte haben ein Problem: GEMA-Gebühren für die Musik auf den Weihnachtsmärkten. Dabei geht es auch ohne diese Gebühren, die schnell mal bis 10.000€ und mehr in Anschlag nehmen können. Denn die meisten Weihnachtslieder sind so alt, dass sie gemeinfrei sind. Und immer mehr Musiker verzichten ganz auf die GEMA-Mitgliedschaft, da sie ihnen weniger einbringt, als sie kostet. Wer sich die GEMA-Gebühren leisten kann, sollte auf die Zahlung natürlich nicht verzichten, da so Musiker/Songwriter, die es eh schon schwer genug haben, unterstützt werden. In Zeiten klammer öffentlicher Kassen, stehen viele Organisatoren aber vor der bitteren Entscheidung, überhaupt keine Musik auf den Weihnachtsmärkten mehr zu spielen, da sich die hohen Gebühren für sie nicht rechnen. Und das wäre wirklich schade.

Wichtige Information: Diese Informationen sind praxisorientiert und stellen keine Rechtsberatung dar. Sofern Sie eine Rechtsberatung wünschen oder Sonderfälle (z. B. spezielle Arrangements, internationale Rechteketten) besprechen möchten, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Hier daher eine kleine Auswahl an gema-freier Musik, die sich zum Spielen auf den Weihnachtsmärkten eignet. Hierfür fallen keine GEMA- oder GVL-Gebühren an, sie kann daher frei gespielt werden.

Jazz und Swing GEMA-freie Big Band Weihnachtsmusik

Eine Playlist von 18 Weihnachtsliedern, die gema- und genehmigungsfrei legal auf Weihnachtsmärkten aufgeführt werden dürfen:

GEMA-freie Weihnachtslieder Pop

Auch diese Liste darf frei verwendet werden:

Eine Playlist von 14 Weihnachtsliedern, die gema- und genehmigungsfrei legal auf Weihnachtsmärkten aufgeführt werden dürfen.

Und auch diese 12 Songs dürfen frei verwendet werden ohne dass dafür GEMA-Gebühren fällig werden:

Wie Sie mit der GEMA richtig umgehen

Auch wenn Sie ausschließlich GEMA-freie Musik spielen, kann es vorkommen, dass sich die GEMA meldet oder eine Anmeldung verlangt. Das ist völlig normal – die GEMA geht grundsätzlich davon aus, dass bei öffentlichen Veranstaltungen geschützte Musik verwendet wird. Wichtig ist also, vorbereitet und transparent zu reagieren.

So gehen Sie vor:

  1. Anmeldung (optional, aber empfehlenswert):
    Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, können Sie der GEMA bereits im Vorfeld mitteilen, dass Sie ausschließlich GEMA-freie Musik verwenden. Eine einfache E-Mail an die zuständige Bezirksdirektion genügt.

    In die E-Mail können Sie zum Beispiel schreiben:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    für unsere Veranstaltung [Name, Ort, Datum] verwenden wir ausschließlich Musik von Dennis Sebastian Böhm.
    Diese Werke sind vollständig GEMA-frei, da der Urheber kein Mitglied der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft ist.
    Eine Liste der verwendeten Titel liegt bei. Mit freundlichen Grüßen
    [Name, Veranstalter]

  2. Nachweis der GEMA-Freiheit:
    Falls die GEMA später nachfragt oder eine Rechnung sendet, können Sie einfach darauf hinweisen, dass die verwendete Musik GEMA-frei ist. Verweisen Sie am besten direkt auf die Playlist oder legen Sie eine Titelliste mit Urheberangabe bei. Die GEMA darf dann keine Gebühren erheben, da sie keine Rechte an diesen Werken vertritt.
  3. Keine Mitgliedschaft = keine Gebühr:
    Die GEMA kann nur für Musik Gebühren verlangen, deren Urheber oder Rechteinhaber sie tatsächlich vertritt. Wenn die gespielte Musik von Künstlern stammt, die kein GEMA-Mitglied sind (wie in diesem Fall), darf die GEMA dafür keine Zahlungen verlangen.
  4. Tipp: Bewahren Sie eine Kopie Ihrer E-Mail oder Bestätigung an die GEMA auf. Damit sind Sie im Fall einer Kontrolle oder Nachfrage bestens vorbereitet.

Was ist mit der GVL?

Neben der GEMA gibt es in Deutschland die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten). Während die GEMA die Rechte der Komponisten und Textdichter verwaltet, betrifft die GVL die Rechte der ausführenden Künstler (z. B. Sänger, Musiker) und der Tonträgerhersteller (z. B. Labels, Produzenten). Für die Praxis heißt das: Auch wenn ein Weihnachtslied gemeinfrei ist (z. B. „Stille Nacht“, „O Tannenbaum“), kann eine konkrete Aufnahme davon noch leistungsschutzrechtlich geschützt sein. Bei den oben aufgeführten Alben fällt auch keine GVL an. Sie können diese also frei und kostenlos verwenden.

Wann Sie klassische, gemeinfreie Weihnachtslieder gebührenfrei abspielen dürfen

  • Eigene Aufnahmen: Sie nutzen Ihre eigenen Aufnahmen oder die von mitwirkenden Musiker:innen, die Ihnen die öffentliche Wiedergabe erlauben. (Kein GEMA-/GVL-Anspruch.)
  • Ausdrücklich GVL-freie Aufnahmen: Die Aufnahme ist als GVL-frei gekennzeichnet bzw. der Produzent hat auf Leistungsschutzrechte verzichtet.
  • Die hier verlinkten Playlists: Diese sind ausdrücklich GEMA- und GVL-frei und können öffentlich ohne Gebühren gespielt werden.

Achtung: Wenn Sie gemeinfreie Lieder über kommerzielle Quellen (z. B. CDs, Spotify, andere Streamingdienste) abspielen, ist die Komposition zwar frei, die Aufnahme jedoch in der Regel nicht. Prüfen Sie deshalb die Quelle und verwenden Sie am sichersten nur Aufnahmen, die ausdrücklich als GEMA- und GVL-frei gekennzeichnet sind – oder eigene Einspielungen.

FAQ – Häufige Fragen

Müssen wir die Veranstaltung trotzdem bei der GEMA melden, wenn wir nur GEMA-freie Musik spielen?

Eine formale Anmeldung ist nicht zwingend, aber es ist sinnvoll, die GEMA vorab kurz zu informieren und eine Titelliste bereitzuhalten. So vermeiden Sie Rückfragen und können im Zweifel schnell nachweisen, dass keine GEMA-Ansprüche bestehen.

Dürfen wir Spotify/Apple Music/YouTube einfach als Musikquelle nutzen?

Private Streaming-Abos sind nicht für die öffentliche Wiedergabe lizenziert. Für Weihnachtsmärkte nutzen Sie bitte nur Quellen, bei denen die öffentliche Wiedergabe ausdrücklich erlaubt ist – z. B. die hier verlinkten GEMA-/GVL-freien Playlists, eigene Recordings oder eigens freigegebene Aufnahmen (wie jene in der Liste oben).

Reicht es, dass die Lieder „gemeinfrei“ sind?

Gemeinfrei bezieht sich auf die Komposition. Die konkrete Aufnahme kann weiterhin leistungsschutzrechtlich geschützt sein (GVL). Verwenden Sie daher entweder eigene Einspielungen oder Aufnahmen, die klar als GEMA- und GVL-frei gekennzeichnet sind.

Was gehört in eine Titelliste/Nachweisliste?

Mindestens: Titel, Komponist (falls bekannt), Aufnahmequelle (Link/Dateiname), Urheber/Produzent der Aufnahme, Hinweis „GEMA-/GVL-frei“ bzw. Freigabe. Optional: Dauer, Datum/Uhrzeit der Wiedergabe, verantwortliche Ansprechperson.

Wir bekommen trotz GEMA-freier Musik eine Rechnung – was tun?

Bleiben Sie freundlich, widersprechen Sie fristgerecht und fügen Sie Ihre Nachweise bei (Titelliste, Quelle, Urheberhinweis). Weisen Sie darauf hin, dass keine von der GEMA vertretenen Rechte genutzt wurden und – falls relevant – dass die Aufnahmen GVL-frei bzw. eigene Produktionen sind.

Gilt das auch für Live-Musik?

Ja, wenn live ausschließlich gemeinfreie Werke gespielt werden, fallen keine GEMA-Gebühren an. Achtung bei Bearbeitungen/Arrangements: Sind diese urheberrechtlich geschützt, können Rechte betroffen sein. Stimmen Sie das Repertoire mit den Musikern ab.

Gibt es noch etwas Organisatorisches zu beachten?

Unabhängig von GEMA/GVL gelten ggf. kommunale Auflagen (z. B. Lautstärkezeiten, Sicherheits- oder Marktbestimmungen). Diese betreffen jedoch nicht die Musikrechte, sondern die Veranstaltung als solche.